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Die Pflichten aus den Betroffenenrechten

Pflichten für den Datenschutzverantwortlichen

Die Betroffenenrechte ergeben sich aus dem Grundrecht der Informationellen Selbstbestimmung. Dabei lassen sich sechs wesentliche Betroffenenrechte unterscheiden, aus denen Verpflichtungen für den Verantwortlichen entstehen.

Auskunft

Stellt eine betroffene Person einen Antrag auf Auskunft, muss der Verantwortliche diesem gerecht werden und mitteilen, ob und welche Kategorie personenbezogener Daten, für welchen Zweck verarbeitet und wie lange diese gespeichert werden.

Berichtigung

Der Verantwortliche hat auf Mitteilung der betroffenen Person unrichtige personenbezogene Daten unverzüglich zu berichtigen.

Löschung

Fordert eine betroffene Person den Verantwortlichen auf seine personenbezogenen Daten zu löschen, muss der Verantwortliche prüfen, ob eine Zweckbindung vorliegt, die einer Löschung entgegenspricht. Ist dies nicht der Fall oder basiert die Verarbeitung auf einer Einwilligung, die von der Person widerrufen wird, sind die personenbezogenen Daten zu löschen.

Einschränkung

Der Verantwortliche hat die Bearbeitung der personenbezogenen Daten einzuschränken, sobald eine betroffene Person dies verlangt. Dies kommt in der Regel zum Tragen, wenn der ursprüngliche Zweck der Verarbeitung nicht mehr vorliegt, aber noch keine Löschung der Daten erfolgen kann.

Übertragung

Die personenbezogenen Daten der betroffenen Person müssen auf Antrag vom Verantwortlichen an den Betroffenen herausgegeben oder direkt auf einen anderen Verantwortlichen übertragen werden.

Widerspruch

Der Betroffene darf einer Verarbeitung gegenüber dem Verantwortlichen widersprechen und der Verantwortliche hat diesem Widerspruch zu entsprechen, es sei denn es liegen nachweislich zwingende Gründe zur Verarbeitung vor.

Fazit

Für die Erfüllung der Anforderungen, die sich aus den Datenschutzvorgaben ergeben, ist es wesentlich seine Rechte aber auch Pflichten im Blick zu behalten, um somit unnötigen rechtlichen Auseinandersetzungen frühzeitig entgegenzuwirken. Eine Nicht-Wahrung der Betroffenenrechte ist mit einer Geldbuße bewährt.

Grafik zu den Pflichten des Datenschutzverantwortlichen

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