Das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) soll deutschen Krankenhäusern den Weg in eine digitale Zukunft ebnen. Ziel ist es, durch moderne IT-Infrastruktur und vernetzte Prozesse eine bessere Patientenversorgung zu ermöglichen und gleichzeitig die Effizienz der Abläufe zu steigern. Doch die Umsetzung des KHZG hat sich als komplex und herausfordernd erwiesen:
Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung, die ursprüngliche Umsetzungsfrist Ende 2024 und insbesondere begrenzte personelle und finanzielle Ressourcen setzen die Krankenhäuser unter hohen zeitlichen Druck.
Um den Krankenhäusern angesichts der zahlreichen Herausforderungen bei der KHZG-Umsetzung mehr Zeit zu geben, wurde am 3. Juli 2023 die Digitalisierungs-Abschlagsvereinbarung angepasst und die Fristen für die Erfüllung der MUSS-Kriterien verlängert. In den Jahren 2025 und 2026 wird zunächst nur die Verfügbarkeit digitaler Dienste überprüft: Ein Digitalisierungs-Abschlag entfällt, wenn der betreffende Dienst “beauftragt” wurde und dies entsprechend nachgewiesen werden kann. Ab dem Stichtag 31.12.2027 wird jedoch auch die tatsächliche Nutzung verstärkt in die Bewertung einbezogen, und alle Dienste müssen vollständig umgesetzt sein, um nicht pönalisiert zu werden – unabhängig davon, ob sie gefördert sind oder nicht.
Leider betrifft diese Fristverlängerung nur die Digitalisierungs-Abschläge, nicht jedoch den Bewilligungszeitraum für Fördervorhaben im Krankenhauszukunftsfonds (KHZF). Nach wie vor ist vorgesehen, dass geförderte Projekte bis zum 31.12.2024 abgeschlossen sein sollten.
Die Handhabung dieser Frist variiert jedoch je nach Bundesland und eine “Zwei-Klassen-Behandlung” wird erkennbar: In Ländern, wie NRW, Hessen, Baden-Württemberg, Saarland, Rheinland-Pfalz und Hamburg sind Beauftragungen auch nach 2024 möglich, ohne dass Fördermittel gefährdet werden.
Andere Länder wie Bayern, Thüringen, und Niedersachsen halten an den festgelegten Fristen fest und auch in Bremen, Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern ist davon auszugehen, dass Beauftragungen nach 2024 fördermittelschädlich sind. Um die zeitlichen Beschaffungsspielräume auszuloten, empfehlen wir dringend, die Zuwendungsbescheide genau zu prüfen, ob dort Fristen genannt sind und ob diese auf das Ende dieses Jahres fallen.
Aber auch wenn Beschaffungen 2025 noch möglich sind, bleibt der Zeitdruck hoch. Denn die Refinanzierung erfolgt über die Europäische Aufbau- und Resilienzfazilität und bis spätestens zum 31.08.2026 mindestens 75 % der geförderten Projekte vollständig umgesetzt und die Schlussverwendungsnachweise von den Bundesländern beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingereicht sein.
Angesichts des anhaltenden Zeitdrucks sollten Krankenhäuser erwägen, externe Unterstützung für Beschaffungen und Projektmanagement in Anspruch zu nehmen, um fristgerecht voranzukommen und das Risiko einer Fördermittelgefährdung zu minimieren.
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